Windenergieflächen in Flintbek? Warum die UWF dagegen ist:

Die UWF lehnt die Ausweisung eines Windenergiegebietes auf Flintbeker Gebiet ab!

Die UWF fordert außerdem größere und gleiche Mindestabstände für alle Menschen!

Wie vielen Bürgern noch nicht bekannt sein dürfte, liegt im Gemeindegebiet Flintbek ein sogenanntes „Vorranggebiet“ für die zukünftige Errichtung von Windkraftanlagen.

In der politischen Diskussion im zuständigen Umwelt- und Wegeausschuss der Gemeinde Flintbek ist bisher nur der Beschluss gefasst worden, dass die zukünftige Ausweisung dieses Windenergiegebietes keine Auswirkungen auf die Siedlungsentwicklung der Gemeinde Flintbek haben darf.

Die UWF unterstützt die Energiewende, lehnt aber die Ausweisung des geplanten Gebietes für Windenergieanlagen in der Gemeinde Flintbek entschieden ab! Aus unserer Sicht muss gewährleistet sein, dass sich Flintbek in der Zukunft weiter entwickeln kann. Die Siedlungsentwicklung im Osten Flintbeks steht hier eindeutig im Konflikt mit dem geplanten Windenergiebebiet.

Darüber hinaus hält die UWF das Windenergiegebiet auch wegen der geplanten Mindestabstände zu der Wohnbebauung  für ungeeignet. In Schleswig-Holstein hält die Landesregierung bisher einen Mindestabstand von 400m zu Einzelgehöften und von 800m zum Siedlungsrand für ausreichend. Es gibt zurzeit politische Überlegungen und Bestrebungen diese Mindestabstände auf eine Entfernung von 1000 m bzw. 1200 m zu vergrößern. Hintergrund hierfür ist u.a. die noch nicht geklärte Frage, ob durch die Windenergieanlagen gesundheitsgefährdender bzw. –beeinträchtigender Infraschall, der für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist, verursacht wird. Auch die UWF setzt sich deshalb für eine Vergrößerung der Mindestabstände ein.

Darüber hinaus fordert die UWF, dass gleiche Mindestabstände für alle Menschen gelten müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei den Mindestabständen derzeit zwischen Einzelgehöften und Siedlungen differenziert wird. Die UWF ist insofern der Meinung, dass die vorgeschriebenen Mindestabstände für jeden Menschen gleich sein müssen, egal ob es sich um einen Bürger handelt, der in einem Einzelgehöft wohnt oder um einen Menschen handelt, der in einer Siedlung lebt. Dies gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes.